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Steuerliche Konsequenzen bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Spanien

Null Toleranz. Steuerliche Fehler können teuer werden

Ein europäischer Konzern sendet Arbeitnehmer aus ganz Europa zu seinen Werken nach Spanien, entweder direkt oder über ausländische Leiharbeiterfirmen (expatriates).

Zunächst ist zu prüfen, ob das ausländische Unternehmen zum Einbehalt von Lohnsteuer für diese Arbeitnehmer verpflichtet ist. Die Beantwortung der Frage ist nicht einfach, da diese Art Unternehmen in der Regel nicht direkt gewerbliche Tätigkeiten in Spanien entfalten. Jedoch werden die spanischen Steuerbehörden stets verlangen, dass Lohnsteuereinbehalte abgeführt werden; schon allein, um bessere Kontrolle über die Gehälter der Arbeitnehmer zu haben. Außerdem muss geprüft werden, ob die Tätigkeit des ausländischen Unternehmens eine ausreichende Basis darstellt, aus der sich in körperschaftsteuerlicher Hinsicht eine Betriebsstätte ergibt.

Weiterhin ist die Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die ggf. eine unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien mit sich bringt bzw. eventuell die Anerkennung des speziellen Steuersystems für Expatriats. Sie werden in Spanien für einige Jahre nur mit ihrem Einkommen in Spanien besteuert werden, was zu einer sehr vorteilhaften Besteuerung der Gehälter der Expatriats führt. In jedem Falle ist dieses Steuersystem aus Sicht der jeweiligen Herkunftsländer der entsandten Arbeitnehmer nicht unstrittig. Beispielsweise zeigt das aktuelle Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland eindeutig, dass Deutschland es nicht akzeptiert, wenn Personen nach diesem Steuersystem nur in Spanien besteuert werden.

Bei der Abführung von Lohnsteuer handelt es sich um einen Aspekt, den die Steuerbehörden stets besonders genau untersuchen. Im Falle von Verstößen belaufen sich Bußgelder in der Regel auf 150 % plus Verzugszinsen des nicht abgeführten Betrags. Außerdem muss festgelegt werden, in welchem Staat die Sozialabgaben abzuführen sind.

Aus diesem Grunde empfiehlt es sich für das entsendende Unternehmen eine Gesamtstrategie zu entwickeln (Verträge, Gehälter, zahlendes Unternehmen, Datum der An- und Abreise aus/nach Spanien, etc.), sowie ein klar strukturiertes Vergütungssystem mit Prüfung von eventuellen Steuerausgleichen („tax equalization“).

Die Vorbereitung der jährlichen Einkommen- und Vermögensteuererklärungen (und ggf. des Formulars 720) erfordert aufgrund ihrer Komplexität erheblichen Zeitaufwand.

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